Auf entsprechende Frage sagte der Beschuldigte weiter aus, es sei möglich, dass er die Straf- und Zivilklägerin, nachdem sie zum zweiten Mal mit G.________ Geschlechtsverkehr gehabt habe, im Gang hochgehoben habe. Dies aber nur zum Spass, und er habe nicht mit ihr ins hintere Zimmer gehen wollen, wie die Straf- und Zivilklägerin vermutet hatte (pag. 275 Z. 255 ff.). Zur Phase im Badezimmer bestätigte er seine früheren Aussagen, wonach er der Straf- und Zivilklägerin nur ein Handtuch gereicht habe. Er sei nicht mal ein bis zwei Minuten im Badezimmer gewesen (pag. 275 Z. 269 ff.).