263 Z. 85 f.). In der Einvernahme vom 12. Dezember 2012 räumte der Beschuldigte ein, er habe die Straf- und Zivilklägerin schon auf dem Sofa an den Brüsten angefasst (pag. 273 pag. 185 ff.). Im Zimmer habe er dann ihre Vagina angefasst. Die Straf- und Zivilklägerin habe sich nicht gewehrt, sondern die Beine gespreizt (pag. 274 Z. 219 f. und Z. 227 f.). Auf entsprechende Frage sagte der Beschuldigte weiter aus, es sei möglich, dass er die Straf- und Zivilklägerin, nachdem sie zum zweiten Mal mit G.________ Geschlechtsverkehr gehabt habe, im Gang hochgehoben habe.