263 Z. 88 ff.). Weiter bestätigte der Beschuldigte seine frühere Aussage, wonach die Straf- und Zivilklägerin geweint habe, als sie aus der Dusche gekommen sei; sie sei gestresst und verstört gewesen. Als er sie gefragt habe, was los sei, habe sie gesagt, dass ihre Vagina schmerze (pag. 263 Z. 60 ff.). Er bestritt auf entsprechenden Vorhalt, dass er die Straf- und Zivilklägerin in der Dusche berührt habe. Er habe ihr lediglich das Handtuch gereicht (pag. 263 Z. 78 ff.). Er stellte auch die Aussage von G.________, wonach er, der Beschuldigte, diesem erzählt habe, er habe mit der Straf- und Zivilklägerin Oralverkehr gehabt, in Abrede (pag. 263 Z. 85 f.).