262 Z. 29 ff. und Z. 36 ff.), räumte dann aber kurz darauf ein, er habe im Zimmer ihre Vagina «etwas angefasst» bzw. gerieben, während die Straf- und Zivilklägerin den anderen beiden einen «geblasen» habe (pag. 262 Z. 53 ff., pag. 264 Z. 122 f.). Auf entsprechende Frage gab er an, er habe die Straf- und Zivilklägerin nicht an den Brüsten angefasst (pag. 263 Z. 58). Auf Vorhalt entsprechender Aussagen von F.________ gab der Beschuldigte dann aber zu, die Straf- und Zivilklägerin doch an den Brüsten angefasst zu haben. Dies sei auf dem Balkon gewesen, und er habe gemeint, die vorherige Frage habe sich auf die Geschehnisse im Zimmer bezogen (pag. 263 Z. 88 ff.).