und Z. 142). Weiter räumte er ein, die Straf- und Zivilklägerin gefalle ihm, er hätte sie gerne nochmals getroffen (pag. 253, Z. 181). Demgegenüber bestritt der Beschuldigte, dass er die Straf- und Zivilklägerin im Schlafzimmer oder im Badezimmer berührt habe. Einzig G.________ habe an ihr rumgemacht (pag. 254 Z. 226, Z. 230, und Z. 233). Auch zu Beginn der Hafteröffnung vom 10. September 2011 bestritt der Beschuldigte noch jeglichen sexuellen Kontakt zur Straf- und Zivilklägerin (pag. 262 Z. 29 ff.