Eine solche hätte nämlich bereits kurz nach dem Verlassen der Wohnung von C.________ stattfinden müssen, wurden doch der Beschuldigte sowie G.________ bereits am 09.09.2011 um 12:45 Uhr vor der Wohnung des Beschuldigten durch die Polizei angehalten und festgenommen. […]» 8.2.4 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde mehrmals zum Vorwurf der sexuellen Nötigung befragt. Anlässlich der Einvernahme vom 9. September 2011 erwähnte er gleich zu Beginn