_ nicht ab. So sagte er beispielsweise bereits in seiner ersten Einvernahme aus, dass er zu einem Zeitpunkt alleine mit der Privatklägerin im Zimmer gewesen sei (pag. 233 Z. 48 f.). Dies wiederum im Wissen darum, dass er als beschuldigte Person einvernommen wurde und ihm diese Aussage später zur Last gelegt werden könnte. Zudem bestätigte er, dass G.________ ihm am Telefon mitgeteilt habe, A.________ habe noch mit C.________ geduscht (pag. 234). Eine Absprache zwischen F.________ und G.________ ist zu diesem Zeitpunkt wenig wahrscheinlich. Eine solche hätte nämlich bereits kurz nach dem Verlassen der Wohnung von C.___