245 Z. 209 f.). Die Kammer erachtet diese Angaben als glaubhaft, zur Begründung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 967, S. 33 Entscheidbegründung; vgl. auch II.8.2.8. Gesamthafte Würdigung und Beweisergebnis hiernach): «Bezüglich der Aussagen von F.________ ist festzuhalten, dass er sich zum hier relevanten Zeitpunkt nicht mehr in der Wohnung des Beschuldigten aufgehalten hatte. Auch er schilderte jedoch in freiem Bericht den Ablauf des Abends und stritt sexuelle Handlungen mit C.________ nicht ab.