8.2.3 Aussagen von F.________ Auch F.________ machte das Rahmengeschehen betreffend Aussagen, welche im Wesentlichen mit denjenigen der Straf- und Zivilklägerin und mit jenen von G.________ übereinstimmen (vgl. die korrekte Zusammenfassung durch die Vorinstanz, pag. 963, S. 29 Entscheidbegründung). Was das Kerngeschehen anbelangt, so hatte F.________ die Wohnung zum Zeitpunkt des Vorfalles im Badezimmer bereits verlassen. Er konnte dazu deshalb einzig aussagen, dass ihm G.________ anlässlich des Telefonates wegen dem gestohlenen Geld gesagt habe, der Beschuldigte sei mit «der anderen» am duschen (pag. 245 Z. 209 f.).