im Bad gewesen sei und in der Folge damit geprahlt habe, ihre „Muschi geleckt“ und „rumgefingert“ zu haben (pag. 212). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger, als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen oder auf andere Art beeinflusst sein können (BGE 115 V 133 E. 8c). Einerseits handelt es sich bei der Aussage G.________ um eine solche Aussage erster Stunde, andererseits erfolgte diese Bestätigung spontan, insbesondere nicht auf Vorhalt einer Aussage eines Mitbeteiligten. Zudem wusste er auch nicht von C._____