Unter Verweis auf die entsprechenden zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (pag. 966, S. 32 Entscheidbegründung) erachtet die Kammer die Aussagen von G.________ als glaubhaft, weshalb beweiswürdigend darauf abgestellt werden kann (vgl. dazu auch II.8.2.8 Gesamthafte Würdigung und Beweisergebnis hiernach):