Auch die in der Einvernahme vom 12. Dezember 2012 gemachten Aussagen gab die Vorinstanz korrekt wieder (pag. 962 f., S. 28 f. Entscheidbegründung): «[…] Des Weiteren bestätigte er seine Aussage bei der Polizei, wonach A.________ zusammen mit C.________ im Bad und er deswegen wütend gewesen sei. Er wisse aber nicht, was zwischen ihr und A.________ im Bad passiert sei. Die Tür sei zu gewesen. Er habe seine Nummer und seine SMS auf dem Mobiltelefon von C.________ gelöscht, weil es ihm endgültig gereicht habe, weil sie wieder mit einem im WC gewesen sei (pag. 226 Z. 353 - pag. 227 Z. 366).»