__ verwiesen werden. In der Einvernahme vom 9. September 2011 sagte er Folgendes aus (pag. 962, S. 28 Entscheidbegründung): «Er habe nach dem Sex geduscht. Als er am duschen gewesen sei, hätten C.________ und A.________ an die Türe geklopft und hätten reingewollt. C.________ habe gesagt, dass es ihr nicht gut gehe. Es sei ihr schlecht. Sie sei zusammen mit A.________ ins Bad gekommen. Er (G.________) habe das Bad verlassen und habe seine Kleider in der Wohnstube geholt. Als er rausgegangen sei, habe sie sich auf die WC-Schüssel gesetzt. A.________ habe ihr helfen wollen. Als er (G.________) geschaut habe, sei die Türe bereits zu gewesen.