13 8.2.2 Aussagen von G.________ G.________ machte in den Befragungen vom 9. September 2011 (pag. 208 ff.) und vom 12. Dezember 2012 (pag. 217 ff.) Aussagen zum Rahmengeschehen, welche im Wesentlichen mit jenen der Straf- und Zivilklägerin übereinstimmen. Er sagte insbesondere auch aus, der Beschuldigte habe vor dem Treffen am 8. September 2011 gewusst, was tags zuvor im Obergericht passiert sei (pag. 220, Z. 67). Betreffend den Vorfall im Badezimmer kann wiederum auf die durch die Vorinstanz korrekt zusammengefassten Aussagen von G.________ verwiesen werden.