Dass die Vorinstanz daraus schlussfolgert, eine möglicherweise nicht regelmässig Alkohol konsumierende junge Frau könne dadurch bereits beeinträchtigt werden, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass sie die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin als sehr glaubhaft erachtet.