Die Kammer verweist diesbezüglich auf pag. 950, S. 16 der Entscheidbegründung, wo die Vorinstanz den Untersuchungsbericht des IRM zitiert, welcher eine Blutalkoholkonzentration von 0,38 ‰ bestimmte (pag. 116). Davon ausgehend errechnete die Staatsanwaltschaft in der rechtskräftigen Einstellungsverfügung vom 10. Dezember 2013 korrekt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 ‰ zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen aller Anwesenden (vgl. pag. 781). Dass die Vorinstanz daraus schlussfolgert, eine möglicherweise nicht regelmässig Alkohol konsumierende junge Frau könne dadurch bereits beeinträchtigt werden, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden.