1073). Die Kammer hält diesbezüglich fest, dass sich weder aus den Aussagen des Beschuldigten und der beiden ehemals Mitbeschuldigten, noch aus denjenigen der Straf- und Zivilklägerin Hinweise darauf ergeben, dass die Strafund Zivilklägerin in einem Ausmass alkoholisiert gewesen wäre, welches ihre Erinnerungsfähigkeit beeinflusst hätte. Der Verteidigung kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Vorinstanz übernehme betreffend die Blutalkoholkonzentration der Straf- und Zivilklägerin zu Unrecht die Annahmen der Staatsanwaltschaft, obwohl einzig die amtlichen Akten wesentlich seien (vgl. pag. 1073). Die Kammer verweist diesbezüglich auf pag.