Ich habe geweint und gesagt, dass ich nach Hause wolle, dass es mir sehr übel sei.»). Weiter führte die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht sinngemäss aus, die Annahme der Vorinstanz, wonach die Straf- und Zivilklägerin nicht übermässig viel trinke, sei eine reine Mutmassung und dass auch nicht erstellt sei, dass sie am Abend des 8. Septembers 2011 erheblich alkoholisiert gewesen sei (vgl. pag. 1073).