377 Z. 1799 f.). Ausserdem ist beweismässig erstellt, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten bereits vor dem Betreten des Badezimmers auf den Kopf schlug und ihm deutlich sagte, sie wolle das nicht, als er sie hochhob und zurück in ein Zimmer tragen wollte (pag. 364 Z. 1314: «A.________ hat mich dann in die Ecke gedrängt vor dem Bad. Ich war nackt. Er hat mich hochgehoben und wollte mich ins hintere Zimmer tragen. Ich habe ihn auf den Kopf gehauen und ihm gesagt, er solle mich sofort herunterlassen. […] Ich habe geweint und gesagt, dass ich nach Hause wolle, dass es mir sehr übel sei.»).