Fürsprecher B.________ machte diesbezüglich in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht geltend, dass die Straf- und Zivilklägerin selber nie ausgesagt hat, den Beschuldigten angeschrien und angefleht zu haben (vgl. die entsprechenden Ausführungen der Verteidigung auf pag. 1074). Dies ist allerdings insofern irrelevant, als dass sich die Straf- und Zivilklägerin sehr wohl verbal entschieden zur Wehr setzte, indem sie dem Beschuldigten gegenüber immer wieder «Nein» sagte und ihm sagte, er solle aufhören, sie anzufassen (vgl. pag. 364 Z. 1323 und pag. 377 Z. 1799 f.).