12 gegeben hatte (vgl. pag. 364 Z. 1320 ff.: «Ich habe A.________ noch gefragt, ob er mir ein Tuch habe. Er hat mir eins gegeben. Ich wollte dann die Türe schleissen und A.________ hat sie wieder aufgestossen. Ich dachte, ich könne eh nichts machen.»). Der Verteidigung ist jedoch insofern beizupflichten, als dass folgende Formulierung in der Anklageschrift beweismässig nicht nachgewiesen kann: «Obwohl sie ihn anschrie, anflehte, wiederholt ‹nein› sagte und sich gegen ihn umdrehte, […]» (vgl. pag. 801). Fürsprecher B.__