denn auch alles andere als realitätsfremd, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten um ein Badetuch bat. Dass der Beschuldigte das Badezimmer überhaupt betreten konnte, lässt sich schliesslich damit erklären, dass die Straf- und Zivilklägerin zeitlich gar nicht dazu kam, die Badezimmertür abzuschliessen – ihren glaubhaften Schilderungen lässt sich entnehmen, dass sie die Badezimmertür zwar (ab-)schliessen wollte, der Beschuldigten jedoch die Tür sogleich wieder aufstiess, nachdem er ihr das Badetuch