Was den Einwand der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass ein Opfer eines sexuellen Übergriffes noch freiwillig in der Wohnung des Täters dusche und bei dieser Gelegenheit nicht einmal die Badezimmertür abschliesse (vgl. pag. 1075), anbelangt, hält die Kammer fest, dass das Duschen nach einem erfolgten sexuellen Übergriff einem typischen Verhalten eines Opfers entspricht. In diesem Zusammenhang ist es entgegen den Ausführungen von Fürsprecher B.________ denn auch alles andere als realitätsfremd, dass die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten um ein Badetuch bat.