365 Z.1366 f.). Dass sich in den Schilderungen der Straf- und Zivilklägerin einige kleine Abweichungen finden – beispielsweise was das Anziehen der Kleider im Badezimmer anbelangt – so ist dies für die Aussagequalität insofern irrelevant, als dass die Aussagen der Strafund Zivilklägerin im Kerngeschehen, d.h. die Handlungen des Beschuldigten in der Badewanne betreffend, in sich stimmig und gleichbleibend, mithin sehr glaubhaft sind. Was