Handy verzeichnete Anrufe von ihren Freundinnen. Schliesslich ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als dass die Angaben der Straf- und Zivilklägerin auch deshalb als glaubhaft einzustufen sind, weil sie den Beschuldigten nicht über Gebühr belastete, mithin namentlich bezogen auf den hier zur Beurteilung stehenden Vorfall im Badezimmer keinerlei Aggravationstendenzen auszumachen sind; die Strafund Zivilklägerin schilderte einen vergleichsweise leichten Übergriff durch den Beschuldigten und beschuldigt diesen nicht etwa zusätzlich, körperliche Gewalt angewandt oder versucht zu haben, sie am Verlassen der Badewanne zu hindern oder in sie einzudringen.