Weiter wurden von der Straf- und Zivilklägerin geschilderte Details sogar vom Beschuldigten selber bestätigt – so beispielsweise die bereits in sich völlig logischen Angaben der Straf- und Zivilklägerin, wonach sie den Beschuldigten vor dem Duschen um ein Badetuch gebeten habe. Darüber hinaus werden die Angaben der Straf- und Zivilklägerin, insbesondere der von ihr geschilderte zeitliche Ablauf der Geschehnisse und die im Verlaufe des Abends stattgefundenen Telefongespräche, aber nicht nur durch die Aussagen der anderen Beteiligten bestätigt, sondern zusätzlich auch durch objektivierbare Eckdaten untermauert – so beispielsweise durch auf ihrem