11 29. September 2011 schilderte. Ihre Aussagen sind detailreich, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Zudem schilderte die Straf- und Zivilklägerin sehr reif und sehr realistisch Details und Gefühle und räumte dabei auch für sie möglicherweise eher unvorteilhaft erscheinendes eigenes Verhalten ein, insbesondere den freiwilligen Geschlechtsverkehr mit dem ihr nur flüchtig bekannten G.________. Auch sind ihre Aussagen ein Paradebeispiel für Zeitnahheit und Detailierungsgrad.