Ergänzend hält die Kammer unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Rechtsanwalt D.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1076) fest, dass die Kammer die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin auch ohne Glaubhaftigkeitsgutachten zu würdigen vermag. Auffallend ist zunächst, wie ausführlich die Straf- und Zivilklägerin sowohl die Vorgeschichte, als auch den gesamten Ablauf des fraglichen Abends bereits im freien Bericht zu Beginn der Videobefragung vom