Des Weiteren werden die Aussagen von C.________ verschiedentlich durch Aussagen der anderen Beteiligten bestätigt. So einerseits etwa in Bezug auf Details, wie das abgeklebte Guckloch an der Tür (G.________ pag. 220 Z. 128 f.), aber auch bezüglich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. So bestätigte G.________ in seiner ersten Einvernahme, dass A.________ bei C.________ im Bad gewesen sei und in der Folge damit geprahlt habe, ihre „Muschi geleckt“ und „rumgefingert“ zu haben (pag.