Insbesondere die detailreiche Erzählung im freien Bericht und die folgenden Ergänzungen ihrer Aussagen auf die Fragen der Polizistin deuten klar auf eine erlebnisbasierte Erzählung hin. Die von ihr geltend gemachten Erinnerungslücken und teilweise fehlenden Zusammenhänge einzelner Handlungen dürfen nicht erstaunen. Obwohl nicht davon gesprochen werden kann, dass die Privatklägerin über Mass Alkohol konsumiert hatte, so ist dennoch festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen aller Anwesenden von einer Blutalkoholkonzentration bei C.________ von ca. 0,8 ‰ ausgeht (vgl. pag.