Auch auf die korrekte Würdigung der Aussagen durch die Vorinstanz kann verwiesen werden (vgl. pag. 965 f., S. 31 f. Entscheidbegründung): «Ihre ersten Angaben hat C.________ im IRM respektive in der Frauenklinik gemacht, weshalb sie nicht protokolliert, sondern im Nachhinein von den Ärztinnen aufgrund ihrer Notizen während der Untersuchung in je einem schriftlichen Bericht festgehalten wurden. Zudem wurden die Aussagen in Anwesenheit der Mutter von C.________ und anfänglich (jedenfalls gemäss C.________) sogar noch in Anwesenheit ihres damaligen Freundes gemacht.