I.2. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe sich des Diebstahls, ebenfalls begangen am 8. September 2011 in Zollikofen z.N. der Straf- und Zivilklägerin, schuldig gemacht, indem er, in der Absicht, sich selber und F.________ unrechtmässig zu bereichern, aus der Tasche der Straf- und Zivilklägerin deren Portemonnaie entnommen und daraus CHF 400.00 zur Aneignung weggenommen habe, wovon er CHF 100.00 an F.________ weitergegeben habe (pag. 801). 7.3 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der sexuellen Nötigung gesamthaft.