8 ten vorübergehend abgeschlossenen Örtlichkeit in einer nahezu ausweglosen Lage befunden bzw. gewähnt habe, sei ihr kein weiterer Widerstand zuzumuten gewesen (pag. 800 f.). In Ziff. I.2. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe sich des Diebstahls, ebenfalls begangen am 8. September 2011 in Zollikofen z.N. der Straf- und Zivilklägerin, schuldig gemacht, indem er, in der Absicht, sich selber und F._____