und F.________) wüssten, dass sie das auch wolle. Nachdem G.________ das Badezimmer verlassen habe, habe sich die Straf- und Zivilklägerin dort hinein begeben und den Beschuldigten nach einem Handtuch gefragt, worauf ihr dieser ein solches gereicht habe. Als sie danach die Tür habe schliessen wollen, habe der Beschuldigte diese wieder aufgestossen und sei ebenfalls ins Badezimmer gegangen. Dort habe er sich ausgezogen und sei zur Straf- und Zivilklägerin, welche immer wieder «nein, nein, nein» gesagt habe, in die Badewanne gestiegen.