Schliesslich begaben sich in einer dritten Phase alle vier Personen ins Schlafzimmer, wo G.________ und F.________ versuchten, sich von der Strafund Zivilklägerin oral befriedigen zu lassen, während der Beschuldigte die Strafund Zivilklägerin unbestrittenermassen im Intimbereich berührte. G.________ verwies dann seine beiden Freunde aus dem Zimmer, worauf es zwischen ihm und der Straf- und Zivilklägerin erneut zu Geschlechtsverkehr kam. Die Vorkommnisse im Schlafzimmer wurden von der Straf- und Zivilklägerin als Übergriff empfunden.