Dieser holte die Straf- und Zivilklägerin beim Parkplatz des Obergerichts ab und fuhr mit ihr und mit dem Beschuldigten zu dessen Wohnung in Zollikofen. Im Laufe des Abends hatten die Straf- und Zivilklägerin und G.________ in einer ersten Phase zunächst einvernehmlichen Geschlechtsverkehr. Anschliessend kam F.________, ein Freund von G.________ und des Beschuldigten, ebenfalls in die Wohnung. Es herrschte in dieser zweiten Phase eine sexualisierte Stimmung und F.________ berührte die Straf- und Zivilklägerin gegen deren Willen. Schliesslich begaben sich in einer dritten Phase alle vier Personen ins Schlafzimmer, wo G.___