II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).