6 Demgegenüber sind die Freisprüche von der Anschuldigung des Führens eines Personenwagens ohne Haftpflichtversicherung und ohne gültigen Fahrzeugausweis sowie von der Anschuldigung des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern (Ziff. I.1. und I.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Schuldspruch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, qualifiziert begangen (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (Ziff.