II.1 und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘050.00 (Ziff. II.1 und 2. Des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Verurteilung zur Bezahlung von CHF 2‘500.00 Genugtuung und CHF 400.00 Schadenersatz, beides zuzüglich 5% Zins seit dem 8. September 2011 an die Straf- und Zivilklägerin (Ziff. IV.1. und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie gegen die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. II.4. und III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs;