6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungsbegründung vom 17. März 2017 (pag. 1021 ff.) nur in Teilen an; seine Berufung richtet sich namentlich gegen die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und Diebstahl, beides angeblich begangen am 8. September 20112 in Zollikofen z.N.d. Straf- und Zivilklägerin (Ziff. II.1 und 2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), gegen die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘050.00 (Ziff.