3. verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage festgesetzt wurde. II. 1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung 1.1. der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 08.09.2011 an der H.________ (Strasse) in Zollikofen; 5 1.2. des Diebstahls, angeblich begangen am 08.09.2011 an der H.________ (Strasse) in Zollikofen z.N. von C.________;