2.1. durch Fahrens in angetrunkenem Zustand, qualifiziert begangen am 23.02.2014 in Burgdorf; 2.2. durch grobe Verkehrsregelverletzung, begangen am 20.09.2014 in Zürich durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren; 2.3. durch einfache Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 23.02.2014 in Burgdorf a. durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs; b. durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und den Strassenverlauf;