4 Vorwurf des Diebstahls relevant. Auch G.________ und F.________ wurden im Rahmen der Untersuchung bereits parteiöffentlich befragt. Das Konfrontationsrecht des Beschuldigten wurde somit auch hier gewahrt, wobei aus den Einvernahmeprotokollen hervorgeht, dass die Verteidigung jeweils auf das Stellen von Ergänzungsfragen betreffend den Vorwurf des Diebstahls verzichtet hatte (siehe diesbezüglich pag. 230 Z. 472 ff. und pag. 246 ff.).