Inzwischen liegt der angeklagte Vorfall rund sechs Jahre zurück, so dass die Erinnerungen der Straf- und Zivilklägerin daran verblasst sein dürften und bei einer erneuten Einvernahme kaum neue Erkenntnisse zu erwarten wären. Unter diesen konkreten Umständen würde eine erneute Einvernahme der Strafund Zivilklägerin nach Ansicht der Kammer auch dem Schutzzweck des Opferhilfegesetzes zuwiderlaufen. Auch den Beweisantrag auf erneute Einvernahme von G.________ und F.________ wies die Kammer ab. Die Aussagen von G.________ und F.________ sind vor allem in Bezug auf den