Vorab wird festgestellt, dass die Straf- und Zivilkägerin vorliegend nur rund 20 Tage nach dem angeklagten Vorfall ausführlich parteiöffentlich befragt wurde (pag. 316 ff.). Das Konfrontationsrecht wurde mithin bereits zu einem frühen Zeitpunkt gewährt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine nochmalige Befragung im Rechtsmittelverfahren insbesondere dann vorzunehmen, wenn der persönliche Eindruck für das Berufungsgericht unverzichtbar ist (BGer 6B_70/2016 vom 20. April 2016, E. 1.3 und 1.4). Die mehrstündige Befragung der Straf- und Zivilklägerin wurde vollständig auf Video aufgezeichnet.