In der oberinstanzlichen Verhandlung stellte Fürsprecher B.________ den Antrag, es seien gestützt auf die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung sowohl die Straf- und Zivilklägerin, als auch F.________ und G.________ einzuvernehmen, zumal eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Konstellation vorliege (pag. 1066). Nach kurzer Beratung wies die Kammer den Antrag auf erneute Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin ab (vgl. pag. 1066) und begründete dies mündlich wie folgt: Vorab wird festgestellt, dass die Straf- und Zivilkägerin vorliegend nur rund 20 Tage nach dem angeklagten Vorfall ausführlich parteiöffentlich befragt wurde (pag.