4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte verzichtete mit Berufungserklärung vom 17. März 2017 auf das Stellen von Beweisanträgen (pag. 1022). Demgegenüber behielt sich die Straf- und Zivilklägerin mit Eingabe vom 10. April 2017 vor, gegebenenfalls rechtzeitig vor der Berufungsverhandlung einen aktuellen Behandlungsbericht nachreichen zu lassen (pag. 1032). Ein solcher wurde nicht eingereicht. Von Amtes wegen wurden im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 29. August 2017 ein aktueller Leumundsbericht, datierend vom 24. Juli 2017 (pag.