In der Folge wurde Rechtsanwalt D.________ mit Verfügung vom 11. August 2017 als neuer unentgeltlicher Rechtsvertreter der Straf- und Zivilklägerin eingesetzt (pag. 1057). Da die Straf- und Zivilklägerin mangels gültiger Kontaktangaben nicht telefonisch erreicht werden konnte, wurde sie gleichentags auf dem Postweg über die Einsetzung von Rechtsanwalt D.________ als neuer unentgeltlicher Rechtsvertreter informiert, mit der Bitte, sich unverzüglich telefonisch zu melden, sollte sie Einwände gegen die Vertretung durch Rechtsanwalt D.________ haben (pag. 1059). Mit Schreiben vom