3. Unentgeltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin Erstinstanzlich wurde die Straf- und Zivilklägerin durch Rechtsanwalt E.________ vertreten, dieser wurde mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt (pag. 685 f.). Mit Schreiben vom 17. Juli 2017 informierte Rechtsanwalt D.________ das Obergericht des Kantons Bern dahingehend, dass Rechtsanwalt E.________ am 12. Juli 2017 verstorben und er selber vom freiburgischen Anwaltsverband beauftragt worden sei, sich um die dringenden Angelegenheiten des Verstorbenen zu kümmern (pag. 1056 f.). In der Folge wurde Rechtsanwalt D._____