Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. März 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1029 f.), während die Straf- und Zivilklägerin ihrerseits mit Eingabe vom 10. April 2017 von der Erhebung der Anschlussberufung absah und betreffend die Berufung des Beschuldigten keine Nichteintretensgründe geltend machte (pag. 1031).